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Beitrags- und Gebührensatzung (Lesefassung)

Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren
für die Abwasserbeseitigung
des Abwasserzweckverbandes Hagenow und Umlandgemeinden vom 21. Mai 2003
in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 17. Juni 2010

Aufgrund der §§ 5; 150 ff. der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. 2004 S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. S. 687, 719) sowie der §§ 1; 2; 6; 7; 9 und 10 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. 2005 S. 146) wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung vom 17. Juni 2010 folgende 4. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Abwasserzeckverbandes Hagenow und Umlandgemeinden erlassen.

§ 1 Allgemeines

(1) Der Abwasserzweckverband Hagenow und Umlandgemeinden betreibt die Abwasserbeseitigung (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) nach Maßgabe der Satzung über die Abwasserbeseitigung vom 25. Februar 1998 in der Fassung der 8. Änderungssatzung mit jeweils selbständigen öffentlichen Einrichtungen:

  1. eine rechtlich selbständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung für Hagenow, Stadt und den Ortsteilen Hagenow-Heide, Sudenhof und Viez sowie die Gemeinde Kirch-Jesar mit den Ortsteilen Kirch-Jesar und Neu-Klüß, die Gemeinde Kuhstorf, die Gemeinde Pätow-Steegen mit den Ortsteilen Pätow und Steegen, die Gemeinde Toddin mit den Ortsteilen Gramnitz und Toddin, die Gemeinde Warlitz mit den Ortsteilen Goldenitz und Warlitz, die Gemeinde Setzin mit den Ortsteilen Schwaberow und Setzin (Schmutzwasseranlage Hagenow),
  2. eine rechtlich selbständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Abwasserbeseitigung (Schmutz- und Niederschlagswasser) für die Gemeinde Bobzin (Abwasseranlage Bobzin),
  3. eine rechtlich selbständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung für die Gemeinde Hülseburg mit dem Ortsteil Hülseburg (Schmutzwasseranlage Hülseburg),
  4. eine rechtlich selbständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung für die Gemeinde Redefin und die Gemeinde Belsch mit dem Ortsteil Belsch (Schmutzwasseranlage Redefin),
  5. eine rechtlich selbständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung für Hagenow, Stadt (Niederschlagswasseranlage Hagenow),
  6. eine rechtlich selbständige öffentliche Einrichtung zur dezentralen Abwasserbeseitigung (dezentrale Abwasseranlage),
  7. eine rechtlich selbständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung für die Gemeinde Pritzier mit den Ortsteilen Pritzier und Schwechow (Schmutzwasseranlage Pritzier),
  8. eine rechtlich selbständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung für die Gemeinde Gammelin mit dem Ortsteil Gammelin (Schmutzwasseranlage Gammelin),
  9. eine rechtlich selbständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung für die Gemeinde Moraas (Schmutzwasseranlage Moraas),
  10. eine rechtlich selbständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung für die Gemeinde Strohkirchen (Schmutzwasseranlage Strohkirchen).


Präambel geändert mit 4. Änderungssatzung vom 17.06.2010
§ 1 Absatz 1 Buchstaben i) und j) neu gefasst mit 3. Änderungssatzung vom 25.02.2010
§ 1 Absatz 1 neu gefasst mit 4. Änderungssatzung vom 17.06.2010
§ 2 Absatz 4 neu gefasst mit 4. Änderungssatzung vom 17.06.2010

(2) Der Abwasserzweckverband Hagenow und Umlandgemeinden erhebt nach Maßgabe dieser Satzung

  1. Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die jeweilige öffentliche Abwasseranlage einschließlich der Kosten für den ersten öffentlichen Grundstücksanschlusskanal,
  2. Kostenerstattungen für Hausanschlussschächte bei Vakuumentwässerungs-systemen, für zusätzliche Grundstücksanschlüsse und für sonstige Leistungen,
  3. Benutzungsgebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der jeweiligen öffentlichen Abwasseranlage und der Einrichtung zur dezentralen Abwasserbeseitigung.

I. Anschlussbeitrag

§ 2 Anschlussbeitrag

(1) Der Zweckverband erhebt zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der öffentlichen Abwasseranlage einen Anschlussbeitrag zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen besonderen wirtschaftlichen Vorteile.

(2) Zu dem Aufwand der durch Beiträge gedeckt wird, gehört der Aufwand für die Herstellung insbesondere

  1. d es Klärwerkes oder der Kläranlagen,
  2. von Hauptsammlern, Druckrohrleitungen, Pumpwerken, Vakuumleitungen, Vakuumstationen, Klärteichen, Regenrückhaltebecken sowie Druckentwässerungs-anlagen,
  3. von Straßenkanälen,
  4. von jeweils einem Anschlusskanal zu den einzelnen Grundstücken mit Nebeneinrichtungen, nicht jedoch für die auf dem Grundstück herzustellenden Abwasseranlagen (z. B.: Hausanschlussleitung, Reinigungsschacht, privat zu errichtende Hebeanlagen und Pumpen sowie Sammelrohr bei Vakuumentwässerung).

(3) Zum beitragsfähigen Aufwand gehört nicht der Aufwand, der durch Leistungen und Zuschüsse Dritter gedeckt wird sowie die Kosten für die laufende Unterhaltung und Anteile an den allgemeinen Verwaltungskosten.

(4) Aufwendungen für Anlagen Dritter sind beitragsfähig, wenn durch sie Nutzungsrechte an Abwasserentsorgungsanlagen erworben werden.

§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht

(1) Der Beitragspflicht zur Deckung des Gesamtaufwands nach § 1 Abs. 2 unterliegen alle Grundstücke, die über eine Anschlussleitung an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können und

  1. für die eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen oder
  2. für die eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Mitglieder des Zweckverbandes zur Bebauung oder gewerblichen, industriellen oder vergleichbaren Nutzung anstehen oder
  3. wenn bereits tatsächlich eine Bebauung oder eine gewerbliche, industrielle Nutzung besteht.

(2) Wird ein Grundstück über eine Anschlussleitung an die öffentliche Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.

§ 4 Entstehung der sachlichen Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Abwasserbeseitigung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit In-Kraft-Treten der Satzung.

§ 5 Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung

(1) Der Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach einem nutzungsbezogenen Flächenbeitrag errechnet.

(2) Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrags werden für jedes Vollgeschoss 25 % der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Als Vollgeschosse gelten alle Geschosse, die nach den Vorschriften der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern Vollgeschosse sind. Ergibt sich aufgrund alter Bausubstanz, dass kein Geschoss die Voraussetzungen der Landesbauordnung für ein Vollgeschoss erfüllt, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.

(3) Als Grundstücksfläche gilt:

  1. bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte im Plangebiet liegende Fläche, wenn für das Grundstück im B-Plan bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist;
  2. bei Grundstücken nach Buchstabe a), die über die Grenzen eines B-Planes hinausreichen, auch die Fläche außerhalb des Plangebietes, soweit diese Fläche baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt werden kann;
  3. bei Grundstücken, für die kein B-Plan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks;
  4. bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Abrundungssatzung oder einer Außenbereichssatzung (§ 34 Abs.4; § 35 Abs. 6 BauGB) liegen, gilt in den Randlagen des von der Abrundungssatzung oder Außenbereichssatzung umfassenden Gebietes die dort festgelegte Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles als Grundstücksgrenze;
  5. bei Grundstücken, bei denen im B-Plan eine sonstige Nutzung (z.B. als Friedhof, Sportplatz, Grünfläche, Dauerkleingärten, Festplätze) festgesetzt ist oder die im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die überbaute Grundfläche der an die Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung anschließbaren oder angeschlossenen baulichen Anlagen geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. Berücksichtigt wird höchstens die tatsächliche Grundstücksgröße. Die unter Berücksichtigung des Maßes der Nutzung nach Satz 1 ermittelte Fläche wird den baulichen Anlagen dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der angeschlossenen oder anschließbaren baulichen Anlagen verlaufen (Umgriffsfläche). Bei Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung erfolgt eine gleichmäßige Flächenergänzung auf den anderen Seiten;
  6. bei bebauten, angeschlossenen Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird die Grundfläche der an die Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung angeschlossenen überbauten Flächen geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2, berücksichtigt wird höchstens jedoch die tatsächliche Grundstücksgröße. Die vorstehenden Regelungen in Buchstabe e) Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für unbebaute Grundstücke im Außenbereich, die anschließbar sind, weil sie früher bebaut waren und nach § 35 BauGB wieder bebaubar sind, entsprechend. Als mit baulichen Anlagen überbaute Fläche gilt die Fläche, die früher auf dem Grundstück überbaut war;
  7. überbaute Flächen von baulichen, gewerblichen, industriellen oder vergleichbaren Anlagen oder selbstständigen Teilen von baulichen, gewerblichen, industriellen oder vergleichbaren Anlagen auf angeschlossenen Grundstücken im Außenbereich, die ihrerseits nicht angeschlossen sind und nach der Art ihrer Nutzung auch keinen Anschlussbedarf haben oder nicht angeschlossen werden dürfen, bleiben bei der Kalkulation des Beitragssatzes und der Festsetzung und Erhebung des Beitrages unberücksichtigt.

§ 3 Absatz 1 neu gefasst mit 4. Änderungssatzung vom 17.06.2010
§ 5 Absatz 2 Satz 2 neu gefasst mit 2. Änderungssatzung vom 13.11.2008
§ 5 Absatz 2 Satz 3 neu gefasst mit 4. Änderungssatzung vom 17.06.2010

(4) Als Anzahl der Vollgeschosse gilt:

  1. soweit ein B-Plan besteht, die im B-Plan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse; dies gilt auch für Grundstücke, die gem. § 33 BauGB bebaut werden dürfen;
  2. bei Grundstücken, auf denen nur Garagen und Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, die Zahl von einem Vollgeschoss, sofern nicht im Einzelfall eine größere Geschosszahl festgestellt werden kann;
  3. soweit kein B-Plan besteht und auch keine Bebauung gem. § 33 BauGB möglich ist,
    1. aa) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse;
      bb) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse;
      cc) bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, wird das Kirchengebäude als eingeschossiges Gebäude behandelt.
  4. Soweit in einem B-Plan die Zahl der Vollgeschosse nicht bestimmt ist oder wenn nur Baumassenzahlen festgesetzt sind, ist die in der näheren Umgebung überwiegend tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse anzusetzen;
  5. bei Grundstücken, für die im B-Plan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von B-Plangebieten tatsächlich so genutzt werden (z. B. Sportplätze, Friedhöfe, Dauerkleingärten, Festplätze) wird ein Vollgeschoss angesetzt, sofern nicht im Einzelfall eine größere Geschosszahl festgestellt werden kann;
  6. wenn im B-Plan oder in einem B-Planentwurf, der die Voraussetzungen des § 33 BauGB erfüllt, nur die zulässige Höhe von baulichen Anlagen festgesetzt ist, dann gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,3 m, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden. In Gewerbegebieten (GE) und Industriegebieten (GI) wird durch 3,5 m geteilt mit den vorstehenden Rundungsregelungen. Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zugrunde zu legen, das gilt entsprechend, wenn die höchstzulässige Höhe der baulichen Anlagen überschritten wird.
  7. Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich oder industriell genutzt werden können oder werden, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt. Das gilt für Campingplätze und Freibäder entsprechend, es sei denn, aus der Bebauungsmöglichkeit oder Bebauung ergibt sich eine höhere Zahl der Vollgeschosse, die dann zugrunde gelegt wird.

§ 5 Absatz 4 Buchstabe d) neu gefasst mit 2. Änderungssatzung vom 13.11.2008
§ 5 Absatz 4 neu gefasst mit 4. Änderungssatzung vom 17.06.2010

§ 6 Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung

(1) Der Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach einem nutzungsbezogenen Flächenbeitrag berechnet.

(2) Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrages wird die Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl vervielfacht.

(3) Als Grundstücksfläche gilt

  1. bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte im Plangebiet liegende Fläche, wenn für das Grundstück im B-Plan bauliche, gewerblich, industrielle oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist;
  2. bei Grundstücken nach Buchstabe a), die über die Grenzen eines B-Planes hinausreichen, auch die Fläche außerhalb des Plangebietes, soweit diese Fläche baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt werden kann;
  3. bei Grundstücken, für die kein B-Plan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen ( § 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksgrenze und einer im Abstand von 50 Metern dazu verlaufenden Parallelen.
    Bei Grundstücken die nicht an eine Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit einer Straße verbunden sind, die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 50 Metern dazu verlaufenden Parallele.
  4. bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Abrundungssatzung oder einer Außenbereichssatzung (§ 34 Abs.4; § 35 Abs. 6 BauGB) liegen, gilt in den Randlagen des von der Abrundungssatzung oder Außenbereichssatzung umfassenden Gebietes die dort festgelegte Grenze als Grundstücksgrenze;
  5. bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Gesamtfläche des Grundstückes, höchstens jedoch die an die Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung angeschlossene bebaute, gewerbliche, industriell oder vergleichbar genutzte oder in anderer Weise künstlich befestigte Fläche.

(4) Als Grundflächenzahl nach Absatz 2 gelten

  1. soweit ein Bebauungsplan oder eine vergleichbare Regelung besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl,
  2. soweit kein Bebauungsplan oder eine vergleichbare Regelung besteht oder in einem Bebauungsplan eine Grundflächenzahl nicht bestimmt ist, gelten nach Maßgabe der Baunutzungsverordnung die folgenden Werte, jedoch wird bei tatsächlicher Überschreitung der nachstehenden Grundflächenzahl von mehr als 0,1, die wirklich versiegelte Fläche des betreffenden Grundstückes zum Ansatz gebracht.
    Kleinsiedlungs-, Wochenendhaus- und Campingplatzgebiete: 0,2
    Wohn-, Dorf-, Misch- und Ferienhausgebiete: 0,4
    Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete im Sinne von § 11 BauNVO: 0,8
    Kerngebiet: 1,0
  3. für Sportplätze und selbständige Garagen- und Einstellplatzgrundstücke 1,0
  4. für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB), bei Friedhofsgrundstücken und Schwimmbädern 0,2
  5. die Gebietseinordnung gemäß Absatz 4 Buchstabe "b" richtet sich für Grundstücke,
    1. aa) die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder einer vergleichbaren Regelung liegen, nach der Festlegung im Bebauungsplan oder der vergleichbaren Regelung,
      bb) die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), nach der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung.

§ 6 Absatz 3 neu gefasst mit 4. Änderungssatzung vom 17.06.2010

§ 7 Beitragssätze

I. Beitragssatz für die öffentliche Einrichtung Schmutzwasseranlage Hagenow

Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage beträgt 12,78 €/m² bevorteilter Grundstücksfläche.

II. Beitragssatz für die öffentliche Einrichtung Abwasseranlage Bobzin

Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage beträgt als Teilbeitrag für Schmutzwasser 5,73 €/m² bevorteilter Grundstücksfläche, als Teilbeitrag für Niederschlagswasser 3,84 €/m² bevorteilter Grundstücksfläche.

III. Beitragssatz für die öffentliche Einrichtung Schmutzwasseranlage Hülseburg

Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage beträgt 8,18 €/m² bevorteilter Grundstücksfläche.

IV. Beitragssatz für die öffentliche Einrichtung Schmutzwasseranlage Redefin

Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage beträgt 12,78 € /m² bevorteilter Grundstücksfläche.

V. Beitragssatz für die Niederschlagswasseranlage Hagenow

Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen öffentlichen Niederschlagswasseranlage beträgt 2,56 €/m² bevorteilter Grundstücksfläche.

VI. Beitragssatz für die öffentliche Einrichtung Schmutzwasseranlage Pritzier

Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage beträgt 13,00 € /m² bevorteilter Grundstücksfläche.

VII. Beitragssatz für die öffentliche Einrichtung Schmutzwasseranlage Gammelin

Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage Gammelin beträgt 11,00 €/m² bevorteilter Grundstücksfläche.

VIII. Beitragssatz für die öffentliche Einrichtung Schmutzwasseranlage Moraas

Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage Moraas beträgt 11,00 €/m² bevorteilter Grundstücksfläche.

IX. Beitragssatz für die öffentliche Einrichtung Schmutzwasseranlage Strohkirchen

Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage Strohkirchen beträgt 8,60 €/m² bevorteilter Grundstücksfläche.

§ 8 Beitragspflichtiger

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes oder zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigter ist. Bei einem erbbaubelasteten Grundstück ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers Beitragsschuldner. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist der Eigentümer dieses Rechts anstelle des Eigentümers Beitragsschuldner.

(2) Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner, bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig

(3) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. auf dem Erbbaurecht oder sonstigen dinglichen Nutzungsrecht oder auf dem Wohnungs- oder Teileigentum.


§ 7 Absätze 9 und 10 neu gefasst mit 3. Änderungssatzung vom 25.02.2010
§ 7 neu gefasst mit 4. Änderungssatzung vom 17.06.2010

§ 9 Vorauszahlung

Sobald mit der Verlegung des Abwasserkanals in einem Bezirk einer Mitgliedsgemeinde oder in der Mitgliedsgemeinde insgesamt begonnen wird, können Vorauszahlungen bis zu 80 % des Anschlussbeitrages verlangt werden. § 8 gilt entsprechend. Eine geleistete Vorauszahlung wird bei der Erhebung des endgültigen Beitrages gegenüber dem Beitragspflichtigen des endgültigen Beitrages verrechnet.

§ 10 Fälligkeit

Der Beitrag oder die Vorauszahlung wird durch Bescheid festgesetzt. Der Beitrag oder die Vorauszahlung wird drei Monate nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.


§ 8 Absatz 1 Satz 2 neu gefasst mit 2. Änderungssatzung vom 13.11.2008
§ 8 neu gefasst mit 4. Änderungssatzung vom 17.06.2010
§ 9 geändert mit 4. Änderungssatzung vom 17.06.2010

§ 11 Ablösung durch Vertrag

(1) In den Fällen, in denen eine sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung des Beitrages durch Vertrag vereinbart werden.

(2) Die Höhe des Ablösebetrages ist durch Anwendung des jeweiligen Beitragsmaßstabes und des jeweiligen Beitragssatzes zu ermitteln.

(3) Die Zahlung des Ablösebetrages vor Entstehung der sachlichen Beitragspflicht tilgt den Beitrag mit seiner Entstehung. Andernfalls wird der entstandene Beitrag durch die Zahlung des Ablösebetrages getilgt.

(4) Über den Abschluss von Ablösungsverträgen mit einem Beitragsvolumen von mehr als 50.000,00 Euro entscheidet die Verbandsversammlung.

II. Kostenerstattung

§ 12 Kostenerstattung für Haus- und Grundstücksanschlüsse

(1) Wird ein Grundstück an ein Vakuumentwässerungssystem neu angeschlossen, so sind die Aufwendungen für die Herstellung des Sammelrohres einschließlich Anschlussstutzen eines begehbaren Hausanschlussschachtes zu erstatten. Der Aufwand für die Herstellung eines begehbaren Sammelrohres einschließlich Anschlussstutzen wird nach einem Einheitssatz bemessen.
Dieser beträgt 314,00 Euro pro Sammelrohr. Der Mehraufwand für die Herstellung eines befahrbaren Schachtes einschließlich Sammelrohr ist in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

(2) Für Grundstücke, die im Vakuumverfahren entwässert werden, sind die Aufwendungen für die Erneuerung, Veränderung und Beseitigung des Sammelrohres in der tatsächlichen Höhe zu erstatten.

(3) Wird für ein Grundstück ein weiterer Haus- oder Grundstücksanschluss hergestellt, so sind die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung dieses zusätzlichen Haus- oder Grundstücksanschlusses in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Das gleiche gilt für einen Haus- oder Grundstücksanschluss eines Grundstückes für das keine Beitragspflicht entsteht. (z.B. für die verselbständigte Teilfläche eines bereits veranlagten Grundstückes).

(4) Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße oder des Weges verlaufen, gelten als in der Straßen- oder Wegemitte verlaufend.

§ 13 Kostenerstattung für sonstige Leistungen

(1) Wird ein gesonderter Wasserzähler nach § 16 Absatz 1 vorgehalten, so sind die Kosten für die Abnahme, das Verplomben und die Abrechnung einschließlich Ablesung zu erstatten. Diese werden nach Einheitssätzen bemessen.
Die Einheitssätze betragen für
die Abnahme und das Verplomben 29,00 €/ Einsatz
jede Abrechnung einschl. Ablesung 15,00 €/ Zähler.

(2) Erstattungspflichtig sind ferner alle Maßnahmen, die der Verband zur Erfüllung seiner Abwasserbeseitigungspflicht oder aufgrund eines Auftrages durchführt. Die Kosten hierfür sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

§ 14 Entstehung und Fälligkeit der Kostenerstattung, Erstattungspflichtiger

(1) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Beendigung der Maßnahme. Die Maßnahme ist beendet, wenn der jeweilige Haus- oder Grundstücksanschluss betriebsfertig hergestellt oder beseitigt ist, im Übrigen mit dem endgültigen Abschluss der Arbeiten.

(2) Der Erstattungsbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach Bekanntgabe fällig.

(3) Erstattungspflichtiger ist der in § 8 genannte Personenkreis. Werden im Auftrag eines Dritten Maßnahmen durchgeführt, die nicht der Erfüllung der Pflicht zur Abwasserbeseitigung dienen, tritt an die Stelle des Erstattungspflichtigen nach § 8 der jeweilige Auftraggeber.


§ 13 geändert mit 4. Änderungssatzung vom 17.06.2010

III. Benutzung

§ 15 Benutzungsgebühren

Der Zweckverband erhebt zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtung zur Abwasserbeseitigung einschließlich der Verzinsung des aufgewandten Kapitals und der Abschreibungen Benutzungsgebühren.

(2) Die Gebühren werden erhoben

  1. als Benutzungsgebühr A für die Grundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlage über einen Anschlusskanal angeschlossen sind und in die öffentliche Abwasseranlage Schmutzwasser einleiten können. Sie gliedert sich in die Grundgebühr und Zusatzgebühr. Für Einleiter mit einer jährlichen Einleitmenge von mehr als 1.000 m³, deren Schmutzwasser einen Verschmutzungsgrad von 1.200 mg CSB/l übersteigt, werden Zuschläge berechnet.
  2. als Benutzungsgebühr B für die Grundstücke, von denen das Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen abgeholt wird. Sie gliedert sich in
    1. Gebühr I als monatliche Grundgebühr
    2. Gebühr II als Abholgebühr
    3. Gebühr III als Reinigungsgebühr für Inhaltsstoffe aus Hauskläranlagen
    4. Gebühr IV als Zusatzgebühr für Inhaltsstoffe aus abflusslosen Gruben.
    5. Gebühr V für Leerfahrten, die der Gebührenpflichtige zu vertreten hat.
    Die Gebühr II wird alternativ zusammen mit der Gebühr III oder der Gebühr IV erhoben.
  3. als Benutzungsgebühr C für die Grundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlage über einen Anschlusskanal angeschlossen sind und in die öffentliche Abwasseranlage Niederschlagswasser einleiten können;
  4. als Benutzungsgebühr D für die Grundstücke, die Schmutzwasser in die anaerobe Vorreinigung der öffentlichen Schmutzwasseranlage Hagenow einleiten können. Sie gliedert sich in die Grundgebühr und Zusatzgebühr.
  5. als Benutzungsgebühr E für Einleiter, deren Schmutzwasser in der IC-Anlage der Schmutzwasseranlage Hagenow vorgereinigt wurde und zusammen mit dem Schmutzwasser aller anderen kommunalen und gewerblichen Einleiter endgereinigt wird und deren Primärschlamm in der IC-Anlage abgeschlagen und gesondert in der Schlammbehandlung behandelt wird.
  6. als Benutzungsgebühr F für Einleiter, deren Schmutzwasser in der IC-Anlage der Schmutzwasseranlage Hagenow vorgereinigt wurde und zusammen mit dem Schmutzwasser aller anderen kommunalen und gewerblichen Einleiter endgereinigt wird.

Der Verschmutzungsgrad wird vom Zweckverband festgelegt. Der Zweckverband wird diesen Verschmutzungsgrad durch Proben feststellen. Die zum Gutachten herangezogenen Proben müssen homogenisiert werden. Aus den homogenisierten Proben werden die Analysen gemäß DIN 38409 – H 41 erstellt. Der Zweckverband ist berechtigt, den Verschmutzungsgrad durch gesonderten Feststellungsbescheid festzusetzen. Die oder der Gebührenpflichtige kann nach Bestandskraft dieser Festsetzung die Änderung des Verschmutzungsgrades nur durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen verlangen, aus dem sich ergibt, dass der Verschmutzungsgrad nicht dem festgestellten Verschmutzungsgrad entspricht. Die Kosten des Gutachtens trägt nach der Bestandskraft des Feststellungsbescheides der oder die Gebührenpflichtige. Das Gutachten muss auf mindestens 12 homogenisierten Mischproben aufbauen, die zu unterschiedlichen Tageszeiten und an unterschiedlichen Wochentagen gezogen wurden.


§ 15 Absatz 2 Ziffer 1 Satz 2 neu gefasst mit 2. Änderungssatzung vom 13.11.2008
§ 15 Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe e) neu eingefügt mit 4 Änderungssatzung vom 17.06.2010
§ 15 Absatz 2 Ziffer 4, 5 und 6 neu gefasst mit 2. Änderungssatzung vom 13.11.2008

§ 16 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

I Benutzungsgebühr A

(Die Benutzungsgebühr A wird nach der Menge des Schmutzwassers berechnet, das unmittelbar der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Schmutzwasser.

Als Schmutzwassermenge gilt die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen einschließlich Regenwassernutzungsanlagen zugeführte Wassermenge abzüglich der nachgewiesenen auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge, soweit nicht ein Abzug nach Absatz 2 ausgeschlossen ist. Der Nachweis der verbrauchten und/oder zurückgehaltenen Wassermenge obliegt dem Gebührenpflichtigen. Dieser hat auf seine Kosten einen gesonderten Wasserzähler für diese Wassermengen vorzuhalten, der geeicht und vom Zweckverband verplombt ist und der amtlich abgelesen wird. Die Absetzung der verbrauchten und/oder zurückgehaltenen Wassermengen ist jeweils bis zum 15. Januar eines Kalenderjahres für das abgelaufene Vorjahr zu beantragen.

Die dem Grundstück zugeführte Wassermenge wird durch Wassermesser ermittelt. Bei der Wassermenge aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gilt die für die Erhebung des Wassergeldes zugrunde gelegte Verbrauchsmenge, die durch Ablesung ermittelt wird. Ist eine Ablesung nicht möglich und wird der Zählerstand trotz Aufforderung nicht mitgeteilt, ist der Zweckverband berechtigt, den Wasserverbrauch zu schätzen. Bei Wasserbezug aus privaten Versorgungsanlagen einschließlich Regenwassernutzungsanlagen gilt die gemessene Wasserverbrauchsmenge. Lässt der Gebührenpflichtige bei privaten Wasserversorgungsanlagen oder Regenwassernutzungsanlagen keine Wassermesser einbauen, ist der Zweckverband berechtigt, den Wasserverbrauch zu schätzen.

(2) Von dem Abzug nach Absatz 1 sind ausgeschlossen:

  1. das hauswirtschaftlich genutzte Wasser;
  2. das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser;
  3. das für Schwimmbecken verwendete Wasser.

(3) Die Benutzungsgebühr A beträgt

  1. für die öffentliche Einrichtung Schmutzwasseranlage Hagenow
    1. als Grundgebühr, gemessen an der Nennleistung des Frischwasserzählers
      • mit einer Nennleistung bis 5 m³/h 2,55 €/Monat
      • mit einer Nennleistung bis 10 m³/h 5,10 €/Monat
      • mit einer Nennleistung bis 20 m³/h 10,25 €/Monat
      • mit einer Nennleistung bis 50 m³/h 18,00 €/Monat
      • mit einer Nennleistung bis 80 m³/h 23,00 €/Monat
      • mit einer Nennleistung bis 120 m³/h 31,00 €/Monat
      • mit einer Nennleistung über 120 m³/h 38,50 €/Monat
      Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Frischwasserzähler, so wird die Grundgebühr nach der Summe der Nennleistung der einzelnen Frischwasserzähler berechnet;
    2. als Zusatzgebühr je m³ Schmutzwasser 2,48 €
    3. Wird in die Abwasseranlage stark verschmutztes Abwasser eingeleitet, so werden zu dem Gebührensatz nach Absatz 3 Zuschläge erhoben, und zwar bei einer Verschmutzung des Abwassers, gemessen am chemischen Sauerstoffbedarf

      von 1.201 mg CSB/l bis 1.700 mg CSB/l 0,08 €/m³
      von 1.701 mg CSB/l bis 2.200 mg CSB/l 0,16 €/m³
      von 2.201 mg CSB/l bis 2.700 mg CSB/l 0,24 €/m³
      von 2.701 mg CSB/l bis 3.200 mg CSB/l 0,32 €/m³
      von 3.201 mg CSB/l bis 3.700 mg CSB/l 0,40 €/m³
      von 3.701 mg CSB/l bis 4.200 mg CSB/l 0,48 €/m³
      von 4.201 mg SCB/l bis 4.700 mg CSB/l 0,56 €/m³
    4. Jeder darüber hinausgehende Verschmutzungsgrad wird mit einem weiteren Zuschlag belegt. Dieser beträgt je angefangene 500 mg CSB/l 0,08 €/m³.
    5. Der Verschmutzungsgrad wird vom Zweckverband halbjährlich, jeweils zum 01.01. und 01.07. eines jeden Jahres, festgelegt. Der Zweckverband wird diesen Verschmutzungsgrad durch Proben feststellen.

      Hierbei handelt es sich um zweimal zeitproportional gezogene 24 - h- Mischproben an jeweils drei aufeinanderfolgenden Tagen im Januar für den Veranlagungszeitraum 01.01. bis 30.06. und im Juli für den Veranlagungszeitraum 01.07. bis 31.12. eines jeden Jahres.

      Die zum Gutachten herangezogenen Proben müssen homogenisiert werden. Aus den homogenisierten Proben werden Analysen nach ISO 15705 gezogen.

      Von den vorliegenden sechs 24 - h- Mischproben werden die Ergebnisse der Proben mit dem höchsten und geringsten CSB-Wert verworfen. Aus den verbleibenden vier CSB-Werten wird der durchschnittliche Wert ermittelt und zur Berechnung des Zuschlags herangezogen.

      Der Zweckverband wird diesen Verschmutzungsgrad durch gesonderten Feststellungsbescheid festsetzen.

      Sollten sich innerhalb des Festsetzungszeitraumes Umstände ergeben, die zu einer wesentlichen und dauerhaften Veränderung des Verschmutzungsgrades führen, so kann der Zweckverband den Verschmutzungsgrad neu festsetzen. Gleiches gilt, wenn der Gebührenpflichtige dieses unter Vorlage der durch ihn ermittelten Probeergebnisse beantragt.
  2. für die öffentliche Einrichtung Schmutzwasseranlage Bobzien
    1. als Grundgebühr, gemessen an der Nennleistung des Frischwasserzählers
      • mit einer Nennleistung bis 5 m³/h 7,50 €/Monat
      • mit einer Nennleistung bis 10 m³/h 15,00 €/Monat
      • mit einer Nennleistung über 10 m³/h 30,00 €/Monat
      Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Frischwasserzähler, so wird die Grundgebühr nach der Summe der Nennleistung der einzelnen Frischwasserzähler berechnet;
    2. als Zusatzgebühr je m³ Schmutzwasser 1,85 €
  3. für die öffentliche Einrichtung Schmutzwasseranlage Redefin
    1. als Grundgebühr, gemessen an der Nennleistung des Frischwasserzählers
      • mit einer Nennleistung bis 5 m³/h 7,67 €/Monat
      • mit einer Nennleistung bis 10 m³/h 15,00 €/Monat
      • mit einer Nennleistung bis 20 m³/h 23,00 €/Monat
      • mit einer Nennleistung über 20 m³/h 30,00 €/Monat
      Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Frischwasserzähler, so wird die Grundgebühr nach der Summe der Nennleistung der einzelnen Frischwasserzähler berechnet;
    2. als Zusatzgebühr je m³ Schmutzwasser 2,61 €
  4. für die öffentliche Einrichtung der Schmutzwasseranlage Hülseburg
    1. als Grundgebühr, gemessen an der Nennleistung des Frischwasserzählers
      • mit einer Nennleistung bis 5 m³/h 5,10 €/Monat
      • mit einer Nennleistung bis 10 m³/h 10,50 €/Monat
      • mit einer Nennleistung bis 20 m³/h 15,00 €/Monat
      • mit einer Nennleistung über 20 m³/h 30,00 €/Monat
      Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Frischwasserzähler, so wird die Grundgebühr nach der Summe der Nennleistung der einzelnen Frischwasserzähler berechnet;
    2. als Zusatzgebühr je m³ Schmutzwasser 3,86 €

    § 16 Absatz 1 Satz 5 geändert mit 2. Änderungssatzung vom 13.11.2008
    § 16 Absatz 1 Satz 8 und 9 geändert mit 2. Änderungssatzung vom 13.11.2008
    § 16 Absatz 3 Buchstabe c), d) und e)geändert mit 2. Änderungssatzung vom 13.11.2008

  5. für die öffentliche Einrichtung Schmutzwasseranlage Pritzier
    1. als Grundgebühr gemessen an der Nennleistung des Frischwasserzählers
      • mit einer Nennleistung bis 5 m³/h 7,50 €/Monat
      • mit einer Nennleistung bis 10 m³/h 15,00 €/Monat
      • mit einer Nennleistung bis 20 m³/h 22,50 €/Monat
      • mit einer Nennleistung über 20 m³/h 30,00 €/Monat
    2. als Zusatzgebühr je m³ Schmutzwasser 2,40 €
    Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Frischwasserzähler, so wird die Grundgebühr nach der Summe der Nennleistung der einzelnen Frischwasserzähler berechnet;
  6. für die öffentliche Einrichtung Schmutzwasseranlage Gammelin
    1. als Grundgebühr gemessen an der Nennleistung des Frischwasserzählers
      • mit einer Nennleistung bis 5 m³/h 5,00 €/Monat
      • mit einer Nennleistung bis 10 m³/h 10,00 €/Monat
      • mit einer Nennleistung bis 20 m³/h 20,00 €/Monat
      • mit einer Nennleistung über 20 m³/h 30,00 €/Monat
    2. als Zusatzgebühr je m³ Schmutzwasser 3,00 €
Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Frischwasserzähler, so wird die Grundgebühr nach der Summe der Nennleistung der einzelnen Frischwasserzähler berechnet;
  • für die öffentliche Einrichtung Schmutzwasseranlage Moraas
    1. als Grundgebühr gemessen an der Nennleistung des Frischwasserzählers
      • mit einer Nennleistung bis 5 m³/h 7,50 €/Monat
      • mit einer Nennleistung bis 10 m³/h 15,00 €/Monat
      • mit einer Nennleistung bis 20 m³/h 30,00 €/Monat
      • mit einer Nennleistung über 20 m³/h 45,00 €/Monat
    2. als Zusatzgebühr je m³ Schmutzwasser 2,50 €
    Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Frischwasserzähler, so wird die Grundgebühr nach der Summe der Nennleistung der einzelnen Frischwasserzähler berechnet;
  • für die öffentliche Einrichtung Schmutzwasseranlage Strohkirchen
    1. als Grundgebühr gemessen an der Nennleistung des Frischwasserzählers
      • mit einer Nennleistung bis 5 m³/h 5,00 €/Monat
      • mit einer Nennleistung bis 10 m³/h 10,00 €/Monat
      • mit einer Nennleistung bis 20 m³/h 20,00 €/Monat
      • mit einer Nennleistung über 20 m³/h 30,00 €/Monat
    2. als Zusatzgebühr je m³ Schmutzwasser 3,90 €
    Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Frischwasserzähler, so wird die Grundgebühr nach der Summe der Nennleistung der einzelnen Frischwasserzähler berechnet;

  • § 16 Absatz 3 Ziffer 7 neu gefasst mit 3. Änderungssatzung vom 25.02.2010

    II. Benutzungsgebühr B

    (4) Die Gebühr I als Grundgebühr beträgt je Grundstücksabwasseranlage pro Monat 4,00 €

    (5) Die Gebühr II beträgt je Kubikmeter abgeholter Inhaltsstoffe 5,00 €

    (6) Die Gebühr III als Reinigungsgebühr für Inhaltsstoffe aus Hauskläranlagen, die nach der Menge der aus der Hauskläranlage abgepumpten Inhaltsstoffe berechnet wird, beträgt je Kubikmeter
    abgeholter Inhaltsstoffe 20,00 €

    (7) Die Gebühr IV als Reinigungsgebühr für Inhaltsstoffe aus abflusslosen Gruben, die nach der Menge der abgepumpten Inhaltsstoffe berechnet wird, beträgt je Kubikmeter abgeholter Inhaltsstoffe 3,60 €

    (8)Die Gebühr V beträgt je Leerfahrt 28,00 €

    III. Benutzungsgebühr C

    (9)Die Benutzungsgebühr C für die Beseitigung von Niederschlagswasser wird nach der tatsächlich bebauten und befestigten Grundstücksfläche des angeschlossenen Grundstücks berechnet von der aus das von Niederschlägen stammende Wasser in die zentrale Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung eingeleitet wird (Niederschlagsfläche). Maßgebend ist die Flächenberechnung am 01. Dezember des Vorjahres. Der Gebührenpflichtige hat die Berechnungsgrundlagen und ebenso ihre Änderung dem Abwasserzweckverband innerhalb eines Monats nach Eintritt der Gebührenpflicht mitzuteilen.

    Die Benutzungsgebühr C ist auch für die Ableitung des auf öffentlichen Flächen anfallenden Niederschlagswassers zu entrichten; soweit eine Mitgliedsgemeinde Eigentümerin der Verkehrswege ist, treffen die Aufwendungen sie, sonst den jeweiligen Eigentümer.

    (10) Die Benutzungsgebühr C beträgt

    1. für die Niederschlagswasseranlage Hagenow je Quadratmeter Niederschlagsfläche 7,66 Cent/Monat
    2. für die Abwasseranlage Bobzin je Quadratmeter Niederschlagsfläche 2,41 Cent/Monat

    IV. Benutzungsgebühr D

    (11) Die Benutzungsgebühr D wird nach der Menge des Schmutzwassers (Rohabwasser) berechnet, das unmittelbar der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Schmutzwasser.

    Als Schmutzwassermenge gilt die durch ein Induktives Durchflussmessgerät (IDM) an der durch den Verband festgelegten Übergabestelle gemessene Menge.

    Sollte ein IDM nicht vorhanden sein, gilt als Schmutzwassermenge die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen einschließlich Regenwassernutzungsanlagen zugeführte Wassermenge abzüglich der nachgewiesenen auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge, soweit nicht ein Abzug nach Absatz 2 ausgeschlossen ist. Der Nachweis der verbrauchten und/oder zurückgehaltenen Wassermenge obliegt dem Gebührenpflichtigen. Dieser hat auf seine Kosten einen gesonderten Wasserzähler für diese Wassermengen vorzuhalten, der geeicht und durch den Zweckverband verplombt ist und der amtlich abgelesen wird. Die Absetzung der verbrauchten und/oder zurückgehaltenen Wassermengen ist bis zum 15. Januar eines Kalenderjahres für das abgelaufene Vorjahr zu beantragen.

    Die dem Grundstück zugeführte Wassermenge wird durch Wassermesser ermittelt. Bei der Wassermenge aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gilt die für die Erhebung des Wassergeldes zugrunde gelegte Verbrauchsmenge, die durch Ablesung ermittelt wird. Ist eine Ablesung wegen Abwesenheit des Gebührenpflichtigen oder der von ihm beauftragten Person nicht möglich und wird der Zählerstand trotz Aufforderung nicht mitgeteilt, ist der Zweckverband berechtigt, den Wasserverbrauch zu schätzen. Bei Wasserbezug aus privaten Versorgungsanlagen einschließlich Regenwassernutzungsanlagen gilt die gemessene Wasserverbrauchsmenge. Lässt der Gebührenpflichtige bei privaten Wasserversorgungsanlagen oder Regenwassernutzungsanlagen keine Wassermesser einbauen, ist der Zweckverband berechtigt, den Wasserverbrauch zu schätzen.

    (12)Von dem Abzug nach Absatz 1 sind ausgeschlossen:

    1. das hauswirtschaftlich genutzte Wasser;
    2. das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser;
    3. das für Schwimmbecken verwendete Wasser.

    § 16 Absatz 10 neu gefasst mit 2. Änderungssatzung vom 13.11.2008

    (13) Die Benutzungsgebühr D beträgt:

    1. als Grundgebühr gemessen an der Nennleistung des Frischwasserzählers

      mit einer Nennleistung bis 5 m³/h 2,55 €/Monat
      mit einer Nennleistung bis 10 m³/h 5,10 €/Monat
      mit einer Nennleistung bis 20 m³/h 10,25 €/Monat
      mit einer Nennleistung bis 50 m³/h 18,00 €/Monat
      mit einer Nennleistung bis 80 m³/h 23,00 €/Monat
      mit einer Nennleistung bis 120 m³/h 31,00 €/Monat
      mit einer Nennleistung über 120 m³/h 38,50 €/Monat
    2. als Zusatzgebühr je m³ Schmutzwasser 0,25 €

    V. Benutzungsgebühr E

    (14) Die Benutzungsgebühr E wird nach der Menge des Schmutzwassers (Rohabwasser) berechnet, das unmittelbar der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Schmutzwasser.

    Als Schmutzwassermenge gilt die durch ein Induktives Durchflussmessgerät (IDM) an der durch den Verband festgelegten Übergabestelle gemessene Menge.

    Sollte ein IDM nicht vorhanden sein, gilt als Schmutzwassermenge die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen einschließlich Regenwassernutzungsanlagen zugeführte Wassermenge abzüglich der nachgewiesenen auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge, soweit nicht ein Abzug nach Absatz 2 ausgeschlossen ist. Der Nachweis der verbrauchten und/oder zurückgehaltenen Wassermenge obliegt dem Gebührenpflichtigen. Dieser hat auf seine Kosten einen gesonderten Wasserzähler für diese Wassermengen vorzuhalten, der geeicht und durch den Zweckverband verplombt ist und der amtlich abgelesen wird. Die Absetzung der verbrauchten und/oder zurückgehaltenen Wassermengen ist bis zum 15. Januar eines Kalenderjahres für das abgelaufene Vorjahr zu beantragen.

    Die dem Grundstück zugeführte Wassermenge wird durch Wassermesser ermittelt. Bei der Wassermenge aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gilt die für die Erhebung des Wassergeldes zugrunde gelegte Verbrauchsmenge, die durch Ablesung ermittelt wird. Ist eine Ablesung wegen Abwesenheit des Gebührenpflichtigen oder der von ihm beauftragten Person nicht möglich und wird der Zählerstand trotz Aufforderung nicht mitgeteilt, ist der Zweckverband berechtigt, den Wasserverbrauch zu schätzen. Bei Wasserbezug aus privaten Versorgungsanlagen einschließlich Regenwassernutzungsanlagen gilt die gemessene Wasserverbrauchsmenge. Lässt der Gebührenpflichtige bei privaten Wasserversorgungsanlagen oder Regenwassernutzungsanlagen keine Wassermesser einbauen, ist der Zweckverband berechtigt, den Wasserverbrauch zu schätzen.


    § 16 Absatz 3 Ziffer 7 und 8 neu gefasst mit 3. Änderungssatzung vom 25.02.2010
    § 16 Absatz 8 neu gefasst mit 4. Änderungssatzung vom 17.06.2010
    § 16 Absätze 11, 12 und 13 neu gefasst mit 2. Änderungssatzung vom 13.11.2008

    (15) Von dem Abzug nach Absatz 1 sind ausgeschlossen:

    1. das hauswirtschaftlich genutzte Wasser;
    2. das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser;
    3. das für Schwimmbecken verwendete Wasser.

    (16) Die Benutzungsgebühr E beträgt je Kubikmeter Schmutzwasser 2,75 €.

    VI. Benutzungsgebühr F

    (17) Die Benutzungsgebühr F wird nach der Menge des Schmutzwassers (Rohabwasser) berechnet, das unmittelbar der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Schmutzwasser.

    Als Schmutzwassermenge gilt die durch ein Induktives Durchflussmessgerät (IDM) an der durch den Verband festgelegten Übergabestelle gemessene Menge.

    Sollte ein IDM nicht vorhanden sein, gilt als Schmutzwassermenge die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen einschließlich Regenwassernutzungsanlagen zugeführte Wassermenge abzüglich der nachgewiesenen auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge, soweit nicht ein Abzug nach Absatz 2 ausgeschlossen ist. Der Nachweis der verbrauchten und/oder zurückgehaltenen Wassermenge obliegt dem Gebührenpflichtigen. Dieser hat auf seine Kosten einen gesonderten Wasserzähler für diese Wassermengen vorzuhalten, der geeicht und durch den Zweckverband verplombt ist und der amtlich abgelesen wird. Die Absetzung der verbrauchten und/oder zurückgehaltenen Wassermengen ist bis zum 15. Januar eines Kalenderjahres für das abgelaufene Vorjahr zu beantragen.

    Die dem Grundstück zugeführte Wassermenge wird durch Wassermesser ermittelt. Bei der Wassermenge aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gilt die für die Erhebung des Wassergeldes zugrunde gelegte Verbrauchsmenge, die durch Ablesung ermittelt wird. Ist eine Ablesung wegen Abwesenheit des Gebührenpflichtigen oder der von ihm beauftragten Person nicht möglich und wird der Zählerstand trotz Aufforderung nicht mitgeteilt, ist der Zweckverband berechtigt, den Wasserverbrauch zu schätzen. Bei Wasserbezug aus privaten Versorgungsanlagen einschließlich Regenwassernutzungsanlagen gilt die gemessene Wasserverbrauchsmenge. Lässt der Gebührenpflichtige bei privaten Wasserversorgungsanlagen oder Regenwassernutzungsanlagen keine Wassermesser einbauen, ist der Zweckverband berechtigt, den Wasserverbrauch zu schätzen.

    (18) Von dem Abzug nach Absatz 1 sind ausgeschlossen:

    1. das hauswirtschaftlich genutzte Wasser;
    2. das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser;
    3. das für Schwimmbecken verwendete Wasser.

    (19) Die Benutzungsgebühr F beträgt je Kubikmeter Schmutzwasser 2,75 €


    § 16 Absatz 14, 15, 16, 17 und 18 neu gefasst mit 2. Änderungssatzung vom 13.11.2008

    § 17 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

    (1) Die Gebührenpflicht entsteht für die Benutzungsgebühr A mit dem ersten des Monats, der auf den Tag des Anschlusses des Grundstücks an einen betriebsfertigen Straßenkanal folgt. Die Gebührenpflicht für die Benutzungsgebühr A endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Anschluss an den Straßenkanal entfällt.

    (2) Die Gebührenpflicht für die Benutzungsgebühr B Gebühr I entsteht mit dem ersten des Monats der auf den Tag der Inbetriebnahme der Grundstücksabwasseranlage folgt. Sie endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Grundstücksabwasseranlage außer Betrieb genommen wird. Die Gebührenpflicht für die Gebühr II bis IV entsteht am Tag nach Abholung der Inhaltsstoffe.

    (3) Die Gebührenpflicht für die Benutzungsgebühr C entsteht mit dem ersten des Monats, der auf den Tag des Anschlusses des Grundstückes an einen betriebsfertigen Straßenkanal folgt. Die Gebührenpflicht für die Benutzungsgebühr C endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Anschluss an den Straßenkanal entfällt.

    (4) Die Gebührenpflicht für die Benutzungsgebühr D entsteht mit dem ersten des Monats, der auf den Tag der Einleitung in die öffentliche Schmutzwasseranlage folgt. Sie endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Einleitung in die öffentliche Schmutzwasseranlage nicht mehr erfolgt.

    (5) Die Gebührenpflicht für die Benutzungsgebühr E entsteht mit dem ersten des Monats, der auf den Tag der Einleitung in die öffentliche Schmutzwasseranlage folgt. Sie endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Einleitung in die öffentliche Schmutzwasseranlage nicht mehr erfolgt.

    (6) Die Gebührenpflicht für die Benutzungsgebühr F entsteht mit dem ersten des Monats, der auf den Tag der Einleitung in die öffentliche Schmutzwasseranlage folgt. Sie endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Einleitung in die öffentliche Schmutzwasseranlage nicht mehr erfolgt.


    § 17 Absatz 4, 5 und 6 neu gefasst mit 2. Änderungssatzung vom 13.11.2008

    § 18 Gebührenschuldner

    (1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks oder bei Wohnungs- und Teileigentum der Wohnungs- und Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte Gebührenschuldner. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist der Eigentümer dieses Rechts anstelle des Eigentümers Gebührenschuldner.

    (2) Bei Eigentumswechsel wird der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an, der der Rechtsänderung folgt, zur Gebührenzahlung herangezogen, wenn der bisherige Eigentümer dem Zweckverband den Eigentumswechsel anzeigt. Solange die Anzeige nach Satz 1 unterbleibt, haften der bisherige Gebührenschuldner und der neue Gebührenschuldner für alle nach dem Wechsel entstehenden Gebühren.

    (3) Die Gebührenschuldner haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte des Zweckverbandes das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.

    (4) Die Gebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. auf dem Erbbaurecht oder sonstigen dinglichen Nutzungsrecht oder auf dem Wohnungs- oder Teileigentum.

    § 19 Heranziehung und Fälligkeit

    (1) Die Heranziehung zu den Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann.

    (2) Die Benutzungsgebühr A für Einleiter mit einer Einleitmenge unter 1.000 m³ pro Jahr wird nach der Menge des vom Grundstück im Vorjahr abgeführten Schmutzwassers berechnet. Auf dieser Grundlage werden monatliche Abschläge erhoben. Am Ende eines jeden Jahres wird die tatsächlich eingeleitete Schmutzwassermenge ermittelt. Mehrzahlungen werden unbar erstattet, Minderzahlungen werden nachgefordert. Bestand im Vorjahr noch keine Gebührenpflicht oder hat sich der Benutzungsumfang wesentlich geändert, wird die zugrunde zu legende Schmutzwassermenge geschätzt. Bei Beendigung der Gebührenpflicht wird unverzüglich die Schmutzwassermenge ermittelt und abgerechnet.

    (3) Die Benutzungsgebühr A für Einleiter mit einer Einleitmenge über 1000 m³ pro Jahr wird 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

    (4) Die Benutzungsgebühr A für Einleiter mit einer Einleitmenge unter 1000 m³ pro Jahr, Benutzungsgebühr B (Grundgebühr) und Benutzungsgebühr C werden in Monatsbeträgen jeweils am 15. Kalendertag eines jeden Monats fällig. Die durch bisherigen Bescheid festgesetzten Monatsbeträge sind solange zu zahlen, bis ein neuer Bescheid erteilt wird.

    (5) Die Benutzungsgebühr B Gebühr II; III und IV werden 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

    (6) Die Benutzungsgebühr D, Benutzungsgebühr E und Benutzungsgebühr F werden 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

    (7) Bei der Neuveranlagung ist die Benutzungsgebühr für verstrichene Fälligkeitszeitpunkte innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides in einer Summe zu zahlen. Nach Beendigung der Gebührenpflicht endgültig festgestellte Abrechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides auszugleichen. Dasselbe gilt für die Abrechnung von Schätzungen.


    § 18 Absatz 1 und 4 neu gefasst mit 2. Änderungssatzung vom 13.11.2008
    § 19 Absatz 2 geändert mit 2. Änderungssatzung vom 13.11.2008
    § 19 Absatz 3, 4, 5 und 6 neu gefasst mit 2. Änderungssatzung vom 13.11.2008
    § 19 Absatz 7 geändert mit 2. Änderungssatzung vom 13.11.2008

    IV. Sonstige Bestimmungen

    § 20 Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig nach § 17 Absatz 2 Nr. 2 KAG handelt, wer entgegen § 18 Absatz 3 dieser Satzung die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder nicht duldet, dass Beauftragte des Zweckverbandes das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 17 Absatz 3 KAG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

    § 21 Datenverarbeitung

    (1) Zur Ermittlung der Abgaben- und Kostenerstattungspflichten und zur Festsetzung und Erhebung der Abgaben und Kostenerstattungen im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach dem Baugesetzbuch der Mitgliedsgemeinden bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuch, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch den Zweckverband zulässig. Der Zweckverband darf sich diese Daten von den genannten Mitgliedsgemeinden, Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgaben- und Kostenerstattungserhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

    (2) Der Zweckverband ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung bei Dritten angefallenen und anfallenden personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgaben- und Kostenerstattungserhebung sich übermitteln zu lassen und nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

    (3) Der Zweckverband ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgaben- und Kostenerstattungspflichtigen und von nach den Absätzen 1 und 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgaben- und Kostenerstattungspflichtigen mit den für die Abgaben- und Kostenerstattungserhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgaben- und Kostenerstattungserhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

    § 22 Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
    § 13 tritt ab 01.01.2011 in Kraft.


    § 18 Absatz 1 und 4 neu gefasst mit 2. Änderungssatzung vom 13.11.2008
    § 19 Absatz 2 geändert mit 2. Änderungssatzung vom 13.11.2008
    § 19 Absatz 3, 4, 5, 6 und 7 neu gefasst mit 2. Änderungssatzung vom 13.11.2008
    § 21 neu eingefügt mit 4. Änderungssatzung vom 17.06.2010

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