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Verbandssatzung

Aufgrund der §§ 5; 150 ff. der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2006 (GVOBl. S. 539) sowie des § 40 des Landeswassergesetzes vom 30. November 1992 (GVOBl. S. 669/GS M.-V. 753-2; geändert durch EnteignungsG vom 2. März 1993 GVOBl. S. 178), durch Art. 28 EuroUG M-V v. 22. November 2001 (GVOBl. S. 438) und durch Art. 2 LUmwRLUG M-V v. 9. August 2002 (GVOBl. S. 531) wurde in der Verbandsversammlung am 27. Mai 1998 folgende Satzung des Abwasserzweckverbandes Hagenow und Umlandgemeinden (Verbandssatzung), zuletzt geändert durch 3. Änderungssatzung vom 15. November 2007, beschlossen.

§ 1 Verbandsmitglieder, Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Gemeinden

bilden den Abwasserzweckverband.

(2) Der Name des Abwasserzweckverbandes lautet: Abwasserzweckverband Hagenow und Umlandgemeinden.

(3) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit. Er darf Beamte, Angestellte und Arbeiter beschäftigen.

(4) Sitz des Zweckverbandes ist Hagenow.

(5) Der Zweckverband beschließt die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Satzungen.

(6) Der Zweckverband führt das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteiles Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell und Krone, und der Umschrift "ABWASSERZWECKVERBAND HAGENOW UND UMLANDGEMEINDEN".

---------------------------------------------- § 1 Ziffer 1 neu gefasst mit 3. Änderungssatzung vom 15.11.2007

§ 2 Aufgaben des Zweckverbandes

(1) Der Zweckverband sammelt und reinigt das Schmutzwasser im Bereich der Verbandsmitglieder. Der Zweckverband unterhält Ortsnetze und stellt durch Anschluss und Benutzungszwang in seinen Satzungen sicher, dass das gesamte in dem Verbandsgebiet anfallende Schmutzwasser erfasst wird.

(2) Zum Zweck der Sammlung, Fortleitung und Reinigung des Schmutzwassers übernimmt und baut der Zweckverband Sammlersysteme und Klärwerke im Verbandsgebiet. Diese werden von ihm auch unterhalten. Hierzu gewähren die Mitglieder dem Zweckverband für die vorhandenen und noch zu errichtenden Abwasseranlagen ein unentgeltliches Leitungs- und Benutzungsrecht im öffentlichen Grund. Soweit erforderlich, überlassen die Verbandsmitglieder dem Zweckverband die für die Errichtung von Abwasseranlagen notwendigen in ihrem Eigentum stehenden Grundstücksflächen kostenlos. Es ist ferner Aufgabe des Zweckverbandes, die an das Sammlernetz angeschlossenen Einleiter auf Einhaltung der Einleitungsbestimmungen zu überwachen. Wenn in einer Mitgliedsgemeinde ein neues Sammlernetz errichtet werden soll, ist vor der Entscheidung des Zweckverbandes zum Bau dieses Sammlernetzes die Gemeindevertretung zu hören.

(3) Das Verhältnis zwischen dem Zweckverband und den Verbandsmitgliedern über die Anschlüsse, die Einleitungsbestimmungen, die Haftung und die Aufbringung der Kosten für Anschluss, Betrieb, Unterhaltung und Erweiterung der Anlagen des Zweckverbandes wird durch eine besondere Satzung (Abwasserbeseitigungssatzung) geregelt.

(4) Der Zweckverband kann mit Gemeinden, die nicht Verbandsmitglieder sind, vereinbaren, dass Schmutzwasser gegen Zahlung eines Entgeltes aus Teilen dieser Gemeinden den Anlagen des Zweckverbandes zugeführt wird. Der Zweckverband kann mit den Mitgliedsgemeinden einen Vertrag über die unschädliche Beseitigung des Niederschlagswassers schließen. Absätze 1 bis 3 gelten in diesen Fällen dann auch für die Niederschlagswasserbeseitigung.

(5) Der Zweckverband führt auch die den Gemeinden nach dem Landeswassergesetz obliegende Aufgabe des Einsammelns und Abfahrens des in Hauskläranlagen anfallenden Schlammes und des in abflusslosen Klärgruben gesammelten Schmutzwassers durch.

§ 3 Organe

Organe des Zweckverbandes sind:

  1. die Verbandsversammlung
  2. der Verbandsvorsteher

§ 4 Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern bzw. Amtsvorstehern der verbandsangehörigen Städte, Gemeinden und Ämter oder ihren Stellvertretern im Verhinderungsfall und weiteren Verbandsvertretern. Verbandsmitglieder über 1.300 Einwohner entsenden je weitere angefangene 1.300 Einwohner einen weiteren Vertreter in die Verbandsversammlung. Maßgebend ist diejenige Einwohnerzahl, die bei der letzten allgemeinen Wahl zu den Gemeindevertretungen für die betreffende Gemeinde galt. Die Zahl der Stimmen richtet sich nach der Zahl der Einwohner. Maßgebend für das jeweilige Kalenderjahr sind die Einwohner zum 31. Dezember des Vorjahres. Je angefangene 650 Einwohner erhalten die Mitglieder je eine Stimme, die gleichmäßig auf die Vertreter verteilt werden. Ist dieses nicht möglich, so erhält der Bürgermeister oder dessen Stellvertreter im Verhinderungsfall den Rest der Stimmen. Jeder weitere Vertreter des jeweiligen Verbandsmitgliedes hat ebenfalls einen Stellvertreter.

(2) Stehen einem Verbandsmitglied nach dieser Satzung mehrere Stimmen zu, tritt für die Berechnung der Mehrheiten die Zahl der Stimmen an die Stelle der Zahl der Vertreter in der Verbandsversammlung.

(3) Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung nach einer Kommunalwahl unter Leitung des ältesten Mitgliedes aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und unter Leitung des Vorsitzenden zwei Stellvertreter.

§ 5 Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Zweckverbandes und hat insbesondere folgende Beschlüsse zu fassen:

  1. Haushaltsplan, Haushaltssatzung, Stellenplan und Wirtschaftsplan,
  2. Festsetzung der Verbandsumlage,
  3. Feststellung des Jahresabschlusses,
  4. Entgegennahme der Jahresrechnung und Entlastung des Verbandsvorstehers
  5. Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen,
  6. Veräußerung, Belastung und Erwerb von Grundstücken und sonstigen Vermögensteilen, soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt und es einen Wert von 30.000,00 Euro übersteigt.
  7. Geschäftsordnung des Verbandes
  8. Aufnahme neuer Verbandsmitglieder
  9. Austritt von Verbandsmitgliedern
  10. Auflösung des Verbandes und Aufteilung des Verbandsvermögens
  11. Übertragung weiterer Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung an den Verbandsvorsteher
  12. Abschluss, Änderung und Kündigung von Betriebsführungsverträgen
  13. Bestellung eines Geschäftsführers.

§ 5 Ziffer 6 neu gefasst mit 1. Änderungssatzung vom 16.11.2004

§ 6 Einberufung der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung tritt spätestens 3 Monate nach einer Kommunalwahl zur konstituierenden Sitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den bisherigen Vorsitzenden der Verbandsversammlung. Danach wird sie von ihrem Vorsitzenden einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Quartal. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Verbandsmitglied oder der Vorstand dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. In dringenden Fällen bedarf es einer Frist von mindestens 3 Tagen, es sei denn, dass 1/3 der Vertreter der Verbandsversammlung widerspricht. Auf die Dringlichkeit ist in der Ladung hinzuweisen. Der Verbandsvorsteher setzt die Tagesordnung nach der Beratung mit dem Verbandsvorstand fest, sie ist in die Ladung aufzunehmen.

§ 7 Beschlussfähigkeit, Öffentlichkeitsarbeit

(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung so viele Mitglieder anwesend sind, dass mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Stimmenzahl erreicht wird und keiner die Verletzung der Vorschriften über die Einberufung rügt.

(2) Ist die Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Verbandsversammlung zurückgestellt worden und wird die Verbandsversammlung zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweiten Male einberufen, so ist sie dann beschlussfähig, wenn mindestens 3 stimmberechtigte Vertreter anwesend sind und in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist.

(3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit hat die Verbandsversammlung auf Antrag abzustimmen.

§ 8 Beschlussfassung

(1) Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes vorsehen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(2) Eine Mehrheit von zwei Drittel der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung ist bei Ausschluss anderer Verbandsmitglieder und zur Änderung dieser Satzung bezüglich

(3) Verletzt ein Beschluss der Verbandsversammlung das Recht, so hat der Verbandsvorsteher dem Beschluss zu widersprechen. Der Verbandsvorsteher kann einem Beschluss widersprechen, wenn dieser das Wohl des Zweckverbandes gefährdet. Der Widerspruch muss binnen zwei Wochen eingelegt und begründet werden. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Verbandsversammlung muss über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung beschließen. Verletzt auch der neue Beschluss das Recht, so hat ihn der Verbandsvorsteher schriftlich unter Darlegung der Gründe binnen zwei Wochen zu beanstanden und die Beanstandung der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Beanstandung steht der Verbandsversammlung die Klage vor dem Verwaltungsgericht zu.

§ 9 Wahlen

Wahlen werden, wenn kein Antrag auf geheime Wahl gestellt wird, offen durchgeführt. Auf Antrag eines Mitgliedes der Verbandsversammlung ist geheim zu wählen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Vorsitzende der Verbandsversammlung zieht.

§ 10 Beschlussprotokoll

Über die Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift hat den wesentlichen Teil der Verhandlungen und insbesondere die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse festzuhalten. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 11 Verbandsvorstand

(1) Die Verbandsversammlung bildet einen Verbandsvorstand. Er besteht aus dem Verbandsvorsteher und vier weiteren Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder werden gewählt.

(2) Den Vorsitz im Verbandsvorstand führt der Verbandsvorsteher.

(3) Der Verbandsvorsteher lädt zu den Sitzungen des Verbandsvorstandes ein.

(4) Der Verbandsvorstand berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung.

(5) Der Verbandsvorstand koordiniert die Arbeit der einzelnen Verbandsmitglieder. Er entscheidet nach den von der Verbandsversammlung festgelegten Richtlinien über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung sowie über die Veräußerung, Belastung und Erwerb von Grundstücken und sonstigen Vermögensteilen, soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt und es einen Wert von 30.000,00 Euro nicht übersteigt. Er entscheidet in Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss der Verbandsversammlung übertragen worden sind. Der Verbandsvorstand entscheidet auch in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung der Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch die Verbandsversammlung.

(6) Die Vertreter der Verbandsmitglieder haben das Recht, den Sitzungen des Verbandsvorstandes beizuwohnen.

(7) Verletzt ein Beschluss des Verbandsvorstandes das Recht, so hat der Verbandsvorsteher dem Beschluss zu widersprechen. Der Verbandsvorstand muss über den Widerspruch in der nächsten Sitzung beraten. Gibt er ihm nicht statt, beschließt die Verbandsversammlung über den Widerspruch. Verletzt auch der neue Beschluss das Recht, so hat ihn der Verbandsvorsteher schriftlich unter Darlegung der Gründe binnen zwei Wochen zu beanstanden und die Beanstandung der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Beanstandung steht der Verbandsversammlung die Klage vor dem Verwaltungsgericht zu.


§ 11 Absatz 5 neu gefasst mit 1. Änderungssatzung vom 16.11.2004

§ 12 Wahl, Stellung und Aufgaben des Verbandsvorstehers

(1) Die Verbandsversammlung wählt einen Verbandsvorsteher, der zugleich Vorsitzender der Verbandsversammlung sein kann, sowie zwei Stellvertreter.

(2) Die Amtszeit für den Verbandsvorsteher und seiner Stellvertreter richtet sich nach den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes. Wiederwahl, auch mehrmalige, ist zulässig.

(3) Der Verbandsvorsteher nimmt die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben wahr. Daneben obliegt ihm die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes. Er vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Er ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Zweckverbandes. Die Verbandsversammlung ist der Dienstvorgesetzte des Verbandsvorstehers.

(4) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von dem Verbandsvorsteher und einem seiner Vertreter handschriftlich zu unterzeichnen und mit einem Dienstsiegel zu versehen. Erklärungen, die nicht den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Verbandsversammlung.

§ 13 Ehrenamtliche und hauptamtliche Tätigkeit

(1) Die Vertreter der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstandes und der Verbandsvorsteher sind ehrenamtlich tätig.

(2) Dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung wird eine monatliche Aufwandsentschädigung von 100,00 Euro und dem Verbandsvorsteher eine monatliche Aufwandsentschädigung von 310,00 Euro gewährt. Ist der Verbandsvorsteher gleichzeitig Vorsitzender der Verbandsversammlung, erhält er eine monatliche Aufwandsentschädigung von 370,00 Euro.

(3) Die Vertreter der Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Verbandsversammlung eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung. Das Gleiche gilt für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsvorstandes durch seine Mitglieder.

(4) Die sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung nach Absatz 3 beträgt 30,00 Euro.


§ 13 neu gefasst mit 1. Änderungssatzung vom 16.11.2004

§ 14 Wirtschafts- und Betriebsführung

(1) Auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung finden die einschlägigen Vorschriften der §§ 161 und 162 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern Anwendung.

(2) Die Wahrnehmung der laufenden Verwaltungs- und Kassengeschäfte erfolgt im Rahmen eines Vertrages durch einen Betriebsführer.

§ 15 Verbandsumlagen, Beiträge, Gebühren, Entgelte

(1) Der Zweckverband erhebt von seinen Mitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen.

(2) Bei der Bemessung der Umlage ist die Zahl der an die Abwasserentsorgung angeschlossenen Einwohner und bei angeschlossenen Betrieben oder Einrichtungen die Anzahl der im Jahresdurchschnitt eingeleiteten Einwohnergleichwerte bezogen auf den BSB 5-Wert (biochemischer Sauerstoffbedarf an 5 Tagen) zugrunde zulegen.

(3) Der Zweckverband kann Beiträge und Gebühren in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern erheben. Er kann den Bereich der Entgelte entsprechend den Regelungen des Kommunalabgabengesetzes auch privatrechtlich gestalten.

§ 16 Deckung des Finanzbedarfs

(1) Der Zweckverband deckt seinen Finanzbedarf durch Abgaben oder Entgelte seiner Anschlussnehmer. Er ist auch berechtigt, Kreditverpflichtungen einzugehen.

(2) Soweit der Finanzbedarf nicht nach Absatz 1 gedeckt werden kann, wird von jedem Verbandsmitglied eine Umlage erhoben. Die Höhe der Umlage bestimmt sich entsprechend dem Grundsatz des § 15 Absatz 2 dieser Satzung.

§ 17 Bekanntmachungen

(1) Satzungen und sonstige amtliche Mitteilungen des Zweckverbandes, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden durch Abdruck unter der Überschrift "Amtliche Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Hagenow und Umlandgemeinden" für die Stadt Hagenow in den "Hagenower Blättern" als amtliches Bekanntmachungsblatt der Stadt Hagenow mit ihren Ortsteilen sowie der öffentlich rechtlichen Zweckverbände und für die Mitgliedsgemeinden im "Hagenower Kommunalanzeiger" als amtliches Bekanntmachungsblatt des Amtes Hagenow-Land und seiner Gemeinden, öffentlich bekannt gemacht. Die "Hagenower Blätter" erscheinen monatlich und werden kostenlos an alle Haushalte der Stadt Hagenow und ihrer Ortsteile verteilt. Sie können während der Öffnungszeiten des Rathauses dort eingesehen werden. Gegen Erstattung der Portogebühren ist der Direktbezug über die Stadtverwaltung Hagenow, Lange Straße 28-32, 19230 Hagenow, möglich. Der "Hagenower Kommunalanzeiger" erscheint einmal monatlich und wird kostenlos an alle Haushalte im Amtsgebiet verteilt. Daneben ist er einzeln vom Amt Hagenow-Land, Bahnhofstraße 25, 19230 Hagenow, gegen Entgelt zu beziehen.

(2) Sind öffentliche Bekanntmachungen in der gemäß Absatz 1 festgelegten Form in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Veröffentlichung unter der Überschrift "Amtliche Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Hagenow und Umlandgemeinden" in den im Gebiet des Zweckverbandes erscheinenden Ortsausgaben der Tageszeitung "Schweriner Volkszeitung". Die Ausgaben erscheinen werktäglich und sind bei der Landesverlags- und Druckgesellschaft mbH & Co.KG, Von-Stauffenberg-Straße 27, 19061 Schwerin, zu beziehen.

(3) Sind Pläne, ähnliche Unterlagen oder umfangreiche Texte bekanntzumachen, so ist die Ersatzbekanntmachung durch Auslegung im Dienstgebäude des Verbandes zulässig. Auf die Ersatzbekanntmachung ist unter Angabe des Ortes und der Dauer der Auslegung durch Bekanntmachung gemäß Absatz 1 hinzuweisen. Die Dauer der Auslegung beträgt mindestens zwei Wochen soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.


§ 17 Absatz 1 neu gefasst mit 1. Änderungssatzung vom 16.11.2004

§ 18 Datenschutz

Zur Erhebung von Verbandsumlagen und von Beiträgen und Gebühren aufgrund nach dieser Satzung erlassener weiterer Satzungen, ist die Erhebung grundstücks- und personenbezogener Daten bei

zulässig. Soweit die Erhebung der Verbandsumlage, die Beitrags- und Gebührensatzung es im Einzelfall erfordern, dürfen bei anderen Behörden (z. B. bei Einwohnermeldestellen anderer Gemeinden) vorhandene personenbezogene Daten erhoben werden. Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zweck der Erhebung von Umlagen, Beiträgen und Gebühren nach der Satzung des Zweckverbandes weiter verwendet werden.

§ 19 Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfung wird durch einen vom Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern bestätigten Rechnungsprüfer vorgenommen.

§ 20 Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und Auflösung des Zweckverbandes

(1) Der Zweckverband kann durch die Aufnahme neuer Verbandsmitglieder erweitert werden. Zur Aufnahme eines neuen Verbandsmitgliedes bedarf es neben der Satzungsänderung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Zweckverband und dem aufzunehmenden Mitglied.

(2) Jedes Verbandsmitglied kann den so abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Mitgliedschaft im Zweckverband mit einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende kündigen, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhaltes maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrages wesentlich geändert haben. Für Verbandsmitglieder, die ohne Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages Mitglied im Zweckverband geworden sind, gilt Satz 1 entsprechend. Mit dem Ausscheiden des Verbandsmitgliedes gehen alle Rechte und Pflichten des Verbandsmitgliedes im Zweckverband unter. Der Austritt des Verbandsmitglieds muss durch die Vorlage eines entsprechenden Beschlusses der zuständigen Beschlusskörperschaft schriftlich beantragt werden. Die Zustimmung der Verbandsversammlung zum Austritt aus dem Verband darf nicht verweigert werden, wenn das ausscheidende Mitglied alle bis zum Kündigungstermin anfallenden satzungsmäßigen Verpflichtungen erfüllt hat, die Entschädigung der im Zweckverband verbleibenden Mitglieder für die ihnen aus dem Austritt des Mitgliedes entstehenden Nachteile geregelt ist und ein Vertrag geschlossen wurde, der die Folgen des Austritts für das Verbandsmitglied regelt.

(3) Der Zweckverband wird aufgelöst, wenn die Voraussetzungen für den Zusammenschluss entfallen sind und ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Auflösung geschlossen wird. Er bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.

§ 21 Abwicklung bei Auflösung des Zweckverbandes

(1) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes erfolgt die Verteilung des gesamten Vermögens und der Verbindlichkeiten auf die Verbandsmitglieder nach dem Verhältnis entsprechend dem Wert des auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Anlagevermögens zum Zeitpunkt der Auflösung.

(2) Die Abwicklung der Dienst- und Versorgungsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter des Zweckverbandes erfolgt bei einer Auflösung oder bei einer Änderung der Aufgaben nach einer Vereinbarung zwischen den Verbandsmitgliedern. Die Vereinbarung muss vorsehen, dass die Beamten, Angestellten und Arbeiter von den Rechtsnachfolgern des Verbandes oder den Verbandsmitgliedern anteilmäßig unter Wahrung des Besitzstandes übernommen werden. Die Vereinbarung ist Bestandteil eines öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Auflösung des Zweckverbandes.

§ 22 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Verbandes vom 20.12.1995 außer Kraft.

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